Berlin, 17.02.2026. Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Kerstin Claus, kann nicht nachvollziehen, dass sich die Praxis seit 2011 kaum geändert hat. Denn in dieser Arbeitsgruppe des Runden Tisches „Sexueller Missbrauch“ waren mit den Vertretern der Länder, der Kultusministerkonferenz, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesfamilienministeriums, der Kirchen und des Bundesbildungsministeriums genau die Strukturen vertreten, die für eine zügige Umsetzung zuständig waren. „Es ist für mich nicht zu verstehen, wie ein solches Ergebnis untergehen kann“, sagte Claus gegenüber der F.A.Z. vom 17.02.2026. Sie bekräftigte zudem, dass es sich dabei nicht um eine Empfehlung handelte, sondern um einen Hinweis, gesetzliche Regelungen anzuwenden. Dem hätte schon 2011 umfassend Folge geleistet müssen, unabhängig davon, ob diese Meldepflicht auch in den Abschlussempfehlungen des Runden Tisches aufgenommen wurde.
Viele Betroffene hätten damit Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, ohne dass sie von den Institutionen darauf hingewiesen wurden. Bereits seit 1971 sind Kinder und Jugendliche in Schulen und Kitas im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Seit damals greift auch die Zuständigkeit bei Fällen erlittener sexualisierte Gewalt, die als Arbeitsunfall anerkannt werden können, wenn sie im engen Kontext des Schulbesuchs oder aber des Aufenthaltes in der Kita verübt wurden. Auch der Schulweg, der Ausflug oder die Klassenfahrt fallen unter diesen Versicherungsschutz. Gleiches gilt für alle Taten, die gegen Minderjährige im kirchlichen Ehrenamt verübt wurden.
Bis heute allerdings ist die Zahl der den Unfallkassen gemeldeten Fälle äußerst gering. Es sei davon auszugehen, dass vielfach die Zuständigkeit der Unfallversicherer in den Ländern und den Kultusbehörden nicht umfassend bekannt ist, obwohl seit 2011 eine Klarstellung hierüber durch die gesetzlichen Unfallversicherer unmissverständlich erfolgt ist.
Für die Betroffenen sei dies verheerend, denn sie haben damit über viele Jahre die Unterstützung nicht erhalten, auf die sie bei Meldung gegebenenfalls einen Anspruch gehabt hätten. Hier geht es um therapeutische und medizinische Leistungen, aber auch um mögliche monatliche Rentenzahlung aufgrund gesundheitlicher Einschränkung in Folge des sexuellen Missbrauchs. Hier hätten staatliche Behörden und Institutionen ebenso wie die beiden großen Kirchen seit 2011 zugelassen, so Claus, dass Betroffene ohne sachgerechte Unterstützung geblieben sind, da sie ihrer Meldepflicht in aktuellen Fällen ebenso wie für die Vergangenheit nicht systematisch nachgekommen sind.
Die Missbrauchsbeauftragte kritisiert zudem, dass noch immer in einigen Bundesländern verpflichtende gesetzliche Vorgaben zu Schutzkonzepten fehlen. Damit fehle es an verlässlichen Strukturen, um heute sexuelle Gewalt bestmöglich zu verhindern oder wenigstens frühzeitig aufzudecken - und das in Zeiten, in denen über den Ausbau der verpflichtenden Ganztagsbetreuung Kinder künftig noch mehr Zeit an Schulen verbringen würden. Gerade deswegen sei es so wichtig, umfassend Handlungssicherheit in Schulen aufzubauen, um Grenzverletzungen zu verhindern, aber auch um für Kinder und Jugendliche, die im privaten Umfeld sexuelle Gewalterfahrung machen, ansprechbar zu sein.
Erneut forderte die Bundesbeauftragte gegenüber daher alle Bundesländer auf, verpflichtende schulische Schutzkonzepte gesetzlich zu verankern. Bisher fehlen entsprechende gesetzliche Regelungen im Flächenland Bayern, in Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie den Stadtstaaten Hamburg und Bremen. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein sind Schutzkonzepte über schulgesetzliche Regelungen verankert. Untergesetzliche Regelungen greifen in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Thüringen.
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