Wer Kindern sexuelle Handlungen aufdrängt, ihnen diese abverlangt oder deren Anblick zumutet, macht sich strafbar, denn Kinder – also Minderjährige unter 14 Jahren – stehen rechtlich unter einem besonderen Schutz. Im Folgenden erfahren Sie, welche Handlungen strafbar sind, welche Herausforderungen ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs mit sich bringt und wie sich die UBSKM für das Erreichen einer kindgerechten Justiz einsetzt.
Welche Handlungen sind als sexueller Missbrauch strafbar?
Kindern gegenüber sind alle sexuellen Handlungen als sexueller Missbrauch strafbar – egal ob diese mit oder ohne Körperkontakt durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind vermeintlich einverstanden ist oder die sexuelle Handlung sogar veranlasst. Der Hintergrund ist, dass Kinder ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung noch nicht entwickelt haben und deswegen nicht in der Lage sind, eigenständig in sexuelle Handlungen einzuwilligen.
Bei Jugendlichen (Minderjährigen ab 14 Jahren) geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese sich sexuell entwickeln und ausprobieren dürfen und sollen. Um sie dennoch wirksam zu schützen, hängt die Strafbarkeit von Handlungen davon ab, ob zwischen ihnen und der anderen Person ein sogenanntes Obhutsverhältnis besteht, etwa gegenüber Eltern oder Lehrer:innen, oder ob die Jugendlichen wirklich freiwillig und selbstbestimmt gehandelt haben. Um dem unterschiedlichen Entwicklungsstand gerecht zu werden, unterscheidet das Gesetz bei der Festlegung der sogenannten Schutzaltersgrenzen zudem zwischen Jugendlichen unter 16 Jahren und Jugendlichen unter 18 Jahren.
Wann liegt sexuelle Selbstbestimmung vor?
Zur sexuellen Selbstbestimmung fähig ist, wer aufgrund der geistigen und seelischen Entwicklung die Bedeutung und auch die möglichen Folgen einer sexuellen Handlung erkennen und danach handeln kann. Während diese Entwicklung bei Kindern altersentsprechend noch nicht abgeschlossen ist, kommt es bei jüngeren Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren auf die konkreten Umstände an (zum Beispiel Altersunterschied, Art der sexuellen Handlung, Art der Beziehung), die im Strafverfahren genau geprüft werden müssen.
Was sind Missbrauchsdarstellungen und wann ist deren Besitz und Verbreitung strafbar?
Missbrauchsdarstellungen zeigen sexuelle Handlungen an oder vor Kindern. Auch Aufnahmen von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder von kindlichen Genitalien fallen darunter. Herstellung, Besitz, Erwerb und Verbreitung solcher Fotos und Filme ist stets strafbar - unabhängig davon, ob das Material in gedruckter oder digitaler Form vorliegt. Eine Ausnahme gibt es für sogenannte „Keuschheitsproben“: Dazu dürfen polizeiliche Ermittler:innen unter strengen Voraussetzungen künstlich hergestellte Missbrauchsdarstellungen versenden, um auf diese Weise Zugang zu illegalen Netzwerken oder Foren zu erhalten.
Auch im Bereich der sexualisierten Darstellungen unterscheidet das Gesetz zwischen Kindern und Jugendlichen. In der Regel ist die Herstellung oder Verbreitung von Bildern und Videos, die Jugendliche im Kontext von sexuellen Handlungen zeigen, strafbar. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Inhalte mit dem Einverständnis der jugendlichen Person hergestellt wurden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Warum verwendet UBSKM den Begriff Missbrauchsdarstellung?
Die UBSKM verwendet den Begriff Missbrauchsdarstellung, um zu verdeutlichen, dass es keine erlaubten sexualisierten Darstellungen von Kindern geben kann, sondern jede sexuelle Handlung vor oder an einem Kind einen Missbrauch beziehungsweise sexuelle Gewalt darstellt. Den im Strafrecht verwendeten Begriff „Kinderpornografie“ bewertet die UBSKM vor diesem Hintergrund als ungenau und verharmlosend.
Ein harmloses Foto …?
Fotos oder Videos, die Kinder zwar nackt, aber nicht in sexualisierter Art zeigen, gelten nicht als Missbrauchsdarstellungen. Eltern, Verwandte oder Freunde, die über solche Aufnahmen verfügen, sollten jedoch sehr vorsichtig damit sein, diese über Nachrichtendienste zu verschicken oder gar im Internet hochzuladen. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung ist sehr hoch. Werden solche Aufnahmen als vermeintlich harmlose Bilder hergestellt, nur um sie später zu verkaufen, oder wird mit ihnen gehandelt, so ist dies strafbar.
Welche Herausforderungen stellen sich in einem strafrechtlichen Ermittlungs- oder Hauptverfahren?
Die Beweisführung in Strafverfahren, die ein Sexualdelikt zum Gegenstand haben, ist häufig sehr schwierig. In vielen Fällen fehlt es an objektiven Beweismitteln, wie etwa DNA-Spuren oder unbeteiligten Zeug:innen. Ob es zu einer Verurteilung oder einem Freispruch kommt, hängt dann oft nur von der Aussage der Betroffenen selbst ab. Insbesondere dann, wenn es sich hierbei um ein Kind handelt, stellt dies hohe Anforderungen an die Qualität der Vernehmung und die Qualifikation der vernehmenden Person. Für die betroffenen Kinder oder Jugendlichen ist ein Strafverfahren zudem oft sehr belastend und führt schlimmstenfalls zu erneuten Traumatisierungen: Aufgrund der zentralen rechtsstaatlichen Grundsätze eines Strafverfahrens – zum Beispiel die Unschuldsvermutung – ist es notwendig, dass sie sich noch einmal mit dem, was ihnen widerfahren ist, auseinandersetzen und dazu verwertbare Aussagen machen.
Weil dies so wichtig ist, wird teilweise auch durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine aussagepsychologische Begutachtung in Auftrag gegeben. Unter anderem notwendige Begutachtungen können dazu führen, dass Strafverfahren mitunter sehr lange dauern und in ihrer Zielsetzung und prozessual für die betroffenen Minderjährigen schwer zu begreifen sind.
Was ist unter einem kindgerechten Strafverfahren zu verstehen und wie setzt sich die UBSKM dafür ein?
Angelehnt an die VN-Kinderrechtskonvention bemühen sich in einem kindgerechten Strafverfahren alle Akteur:innen darum, die genannten Belastungen zu reduzieren und Kinder und Jugendliche altersangemessen zu beteiligen. Die UBSKM setzt sich insbesondere im Rahmen des Nationalen Rates gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen dafür ein, dass opferschützende Maßnahmen, die der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren eingeführt hat, flächendeckend in der Praxis umgesetzt werden. Dazu gehört etwa die Durchführung richterlicher Videovernehmungen, um eine Aussage zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens verwertbar zu sichern und den minderjährigen Zeug:innen eine Aussage in der Hauptverhandlung möglichst zu ersparen, oder eine psychosoziale Prozessbegleitung, welche die Betroffenen während des gesamten Verfahrens stärkt und unterstützt.
Zudem versucht die UBSKM gemeinsam mit den Akteur:innen des Nationalen Rates eine bessere Qualifikation und Spezialisierung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten sowie eine stärkere interdisziplinäre Vernetzung zu erreichen. Ein wesentlicher Baustein ist zudem eine altersangemessene, sensible und respektvolle Einbeziehung und Information der betroffenen Minderjährigen. Um diese Vorhaben in der Praxis zu unterstützen, entwickelt der Nationale Rat unterschiedliche Handlungshilfen, etwa für den Ablauf des Strafverfahrens oder für die Einrichtung spezialisierter Schwerpunktgerichte und -staatsanwaltschaften.