Ein Kind verschränkt die Arme vor dem Bauch, von hinten legt sich eine erwachsene Hand auf seinen Bauch.

Strafrecht

Wer Kindern sexuelle Handlungen aufdrängt, ihnen diese abverlangt oder deren Anblick zumutet, macht sich strafbar, denn Kinder – also Minderjährige unter 14 Jahren – stehen rechtlich unter einem besonderen Schutz. Im Folgenden erfahren Sie, welche Handlungen strafbar sind, welche Herausforderungen ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs mit sich bringt und wie sich die UBSKM für das Erreichen einer kindgerechten Justiz einsetzt.

Welche Handlungen sind als sexueller Missbrauch strafbar?

Kindern gegenüber sind alle sexuellen Handlungen als sexueller Missbrauch strafbar – egal ob diese mit oder ohne Körperkontakt durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind vermeintlich einverstanden ist oder die sexuelle Handlung sogar veranlasst. Der Hintergrund ist, dass Kinder ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung noch nicht entwickelt haben und deswegen nicht in der Lage sind, eigenständig in sexuelle Handlungen einzuwilligen.

Bei Jugendlichen (Minderjährigen ab 14 Jahren) geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese sich sexuell entwickeln und ausprobieren dürfen und sollen. Um sie dennoch wirksam zu schützen, hängt die Strafbarkeit von Handlungen davon ab, ob zwischen ihnen und der anderen Person ein sogenanntes Obhutsverhältnis besteht, etwa gegenüber Eltern oder Lehrer:innen, oder ob die Jugendlichen wirklich freiwillig und selbstbestimmt gehandelt haben. Um dem unterschiedlichen Entwicklungsstand gerecht zu werden, unterscheidet das Gesetz bei der Festlegung der sogenannten Schutzaltersgrenzen zudem zwischen Jugendlichen unter 16 Jahren und Jugendlichen unter 18 Jahren.

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Sexueller Missbrauch — Was ist strafbar bei sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche?
Dauer: 2:27

Was ist strafbar bei sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche?
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist strafbar.
Wir nennen hier als erstes ein paar klare Beispiele für strafbare Handlungen:
Einem Kind Zungenküsse geben.
Sexuelle Handlungen am Körper eines Kindes ausführen.
Sich von einem Kind sexuell befriedigen lassen.
Das Kind zu sexuellen Handlungen an sich selbst zwingen.
Ein Kind vergewaltigen, vaginal, anal oder oral.
Strafbar ist aber auch sexueller Missbrauch, bei dem der Körper eines Kindes nicht direkt berührt wird.
Dabei sind zum Beispiel folgende Handlungen strafbar:
Sich vor einem Kind nackt ausziehen und sich sexuell erregt zeigen.
Sich sexuell vor einem Kind befriedigen oder dem Kind Bilder oder Videos von sexuellen Handlungen zeigen.
Eine weitere strafbare Form des sexuellen Missbrauchs ist die sogenannte Kinderpornografie.
Das ist die Erstellung, der Besitz und die Verbreitung von Missbrauchsabbildungen,
also von Bildern oder Filmen, die zeigen, wie Kinder oder Jugendliche missbraucht werden.
Generell ist wichtig zu wissen:
Sexuelle Gewalt beginnt schon bei kleinen Grenzüberschreitungen.
Nicht jede Grenzverletzung ist strafbar.
Aber: Jede sexuelle Handlung verletzt Kinder.
Nicht strafbar ist es - in der Regel - wenn eine Person ein Kind durch sexuelle Bemerkungen belästigt oder beleidigt.
Es ganz genau beobachtet und dabei gezielt auf den Intimbereich blickt.
Es flüchtig über der Kleidung berührt, zum Beispiel am Po oder an der Brust.
Man spricht von einer Grenzverletzung, wenn die Person das nur aus Versehen macht.
Dann ist es wichtig, dass die Person das Kind dafür um Entschuldigung bittet.
Bei Jugendlichen, also Menschen zwischen 14 und 18 Jahren, sind die strafbaren Handlungen andere als bei Kindern.
Denn Jugendliche müssen die Möglichkeit haben, eigene sexuelle Erfahrungen zu sammeln und sich zu entdecken.
Bei Jugendlichen kommt es dabei auf die Freiwilligkeit und auf die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung an.
Ist beides gegeben, so sind sexuelle Handlungen straflos.
Entscheidend ist aber dabei, dass die Jugendlichen sich in keinem Abhängigkeitsverhältnis befinden.

Wann liegt sexuelle Selbstbestimmung vor?

Zur sexuellen Selbstbestimmung fähig ist, wer aufgrund der geistigen und seelischen Entwicklung die Bedeutung und auch die möglichen Folgen einer sexuellen Handlung erkennen und danach handeln kann. Während diese Entwicklung bei Kindern altersentsprechend noch nicht abgeschlossen ist, kommt es bei jüngeren Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren auf die konkreten Umstände an (zum Beispiel Altersunterschied, Art der sexuellen Handlung, Art der Beziehung), die im Strafverfahren genau geprüft werden müssen.

Was sind Missbrauchsdarstellungen und wann ist deren Besitz und Verbreitung strafbar?

Missbrauchsdarstellungen zeigen sexuelle Handlungen an oder vor Kindern. Auch Aufnahmen von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder von kindlichen Genitalien fallen darunter. Herstellung, Besitz, Erwerb und Verbreitung solcher Fotos und Filme ist stets strafbar - unabhängig davon, ob das Material in gedruckter oder digitaler Form vorliegt. Eine Ausnahme gibt es für sogenannte „Keuschheitsproben“: Dazu dürfen polizeiliche Ermittler:innen unter strengen Voraussetzungen künstlich hergestellte Missbrauchsdarstellungen versenden, um auf diese Weise Zugang zu illegalen Netzwerken oder Foren zu erhalten.

Auch im Bereich der sexualisierten Darstellungen unterscheidet das Gesetz zwischen Kindern und Jugendlichen. In der Regel ist die Herstellung oder Verbreitung von Bildern und Videos, die Jugendliche im Kontext von sexuellen Handlungen zeigen, strafbar. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Inhalte mit dem Einverständnis der jugendlichen Person hergestellt wurden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Warum verwendet UBSKM den Begriff Missbrauchsdarstellung?

Die UBSKM verwendet den Begriff Missbrauchsdarstellung, um zu verdeutlichen, dass es keine erlaubten sexualisierten Darstellungen von Kindern geben kann, sondern jede sexuelle Handlung vor oder an einem Kind einen Missbrauch beziehungsweise sexuelle Gewalt darstellt. Den im Strafrecht verwendeten Begriff „Kinderpornografie“ bewertet die UBSKM vor diesem Hintergrund als ungenau und verharmlosend.

Ein harmloses Foto …?

Fotos oder Videos, die Kinder zwar nackt, aber nicht in sexualisierter Art zeigen, gelten nicht als Missbrauchsdarstellungen. Eltern, Verwandte oder Freunde, die über solche Aufnahmen verfügen, sollten jedoch sehr vorsichtig damit sein, diese über Nachrichtendienste zu verschicken oder gar im Internet hochzuladen. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung ist sehr hoch. Werden solche Aufnahmen als vermeintlich harmlose Bilder hergestellt, nur um sie später zu verkaufen, oder wird mit ihnen gehandelt, so ist dies strafbar.

Welche Herausforderungen stellen sich in einem strafrechtlichen Ermittlungs- oder Hauptverfahren?

Die Beweisführung in Strafverfahren, die ein Sexualdelikt zum Gegenstand haben, ist häufig sehr schwierig. In vielen Fällen fehlt es an objektiven Beweismitteln, wie etwa DNA-Spuren oder unbeteiligten Zeug:innen. Ob es zu einer Verurteilung oder einem Freispruch kommt, hängt dann oft nur von der Aussage der Betroffenen selbst ab. Insbesondere dann, wenn es sich hierbei um ein Kind handelt, stellt dies hohe Anforderungen an die Qualität der Vernehmung und die Qualifikation der vernehmenden Person. Für die betroffenen Kinder oder Jugendlichen ist ein Strafverfahren zudem oft sehr belastend und führt schlimmstenfalls zu erneuten Traumatisierungen: Aufgrund der zentralen rechtsstaatlichen Grundsätze eines Strafverfahrens – zum Beispiel die Unschuldsvermutung – ist es notwendig, dass sie sich noch einmal mit dem, was ihnen widerfahren ist, auseinandersetzen und dazu verwertbare Aussagen machen.

Weil dies so wichtig ist, wird teilweise auch durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine aussagepsychologische Begutachtung in Auftrag gegeben. Unter anderem notwendige Begutachtungen können dazu führen, dass Strafverfahren mitunter sehr lange dauern und in ihrer Zielsetzung und prozessual für die betroffenen Minderjährigen schwer zu begreifen sind.

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Sexueller Missbrauch — Was passiert, wenn ich Anzeige erstatte?
Dauer:

Sexueller Missbrauch - Was passiert, wenn ich Anzeige erstatte?

Die Strafanzeige

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Kind sexuell missbraucht wird, können Sie sich an die Polizei wenden, am besten direkt an ein Fachkommissariat für Sexualstraftaten. Bei der Anzeige werden Sie nach Ihren vollständigen Personalien gefragt. Wenn Sie Ihre Adresse nicht angeben möchten, weil Sie befürchten, dadurch in Gefahr zu geraten, sollten Sie dies der Polizei sagen, damit im Falle einer Gefährdung unter Umständen Ihre Adresse oder sogar Ihr Name geschwärzt werden kann. Sie können auch anonym Anzeige erstatten, allerdings reicht eine solche Anzeige meistens nicht aus, um Tatverdächtige zu überführen.

Das Ermittlungsverfahren

Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, führt sie weitere Ermittlungen durch, auch dann, wenn Sie sich später entscheiden sollten, Ihre Anzeige zurückzunehmen. Sieht die Staatsanwaltschaft keine konkreten Anhaltspunkte stellt sie das Verfahren ein.

Während des Ermittlungsverfahrens versuchen Polizei und Staatsanwaltschaft herauszufinden, was tatsächlich passiert ist. Dafür werden Zeuginnen und Zeugen vernommen, Spuren und Beweismittel gesichert, möglicherweise wird auch die Wohnung der oder des Beschuldigten durchsucht.

Das Kind, um das es geht, wird befragt, ebenso der oder die Beschuldigte. Auch Sie werden vermutlich noch einmal befragt. Wenn Sie sich an Einzelheiten nicht mehr genau erinnern oder sich unsicher sind, ist das kein Problem. Wichtig ist jedoch, dass Sie dies der Polizei mitteilen. Handelt es sich bei der beschuldigten Person um eine Angehörige oder einen Angehörigen, oder würden Sie sich selbst belasten,
müssen Sie die Fragen nicht beantworten.

Am Ende des Ermittlungsverfahrens

Zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie den Fall vor Gericht bringt oder das Verfahren einstellt. Gründe dafür können sein, dass aus Mangel an Beweisen eine Anklageerhebung aussichtslos erscheint oder sich herausgestellt hat, dass der oder die Beschuldigte unschuldig ist.

Eine Einstellung hat häufig also nichts damit zu tun, dass die Staatsanwaltschaft Ihren Angaben oder denen des betroffenen Kindes nicht glaubt. Auch wenn sich Ihr Verdacht später als falsch herausstellen sollte, müssen Sie kein schlechtes Gewissen haben, dass womöglich unnötig ermittelt wurde.

Wichtig ist: Wenn Sie sich Sorgen um ein Kind machen, ist es richtig, diese auch mitzuteilen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Anzeige erstatten sollten,
informieren Sie sich zuerst bei einer Fachberatungsstelle oder beim Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch. Hier erfahren Sie Ihre Möglichkeiten und die richtigen Schritte. Eine Beratung ist übrigens auch anonym möglich.

Was ist unter einem kindgerechten Strafverfahren zu verstehen und wie setzt sich die UBSKM dafür ein?

Angelehnt an die VN-Kinderrechtskonvention bemühen sich in einem kindgerechten Strafverfahren alle Akteur:innen darum, die genannten Belastungen zu reduzieren und Kinder und Jugendliche altersangemessen zu beteiligen. Die UBSKM setzt sich insbesondere im Rahmen des Nationalen Rates gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen dafür ein, dass opferschützende Maßnahmen, die der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren eingeführt hat, flächendeckend in der Praxis umgesetzt werden (s. dazu den „Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das Strafverfahren“). Dazu gehört etwa die Durchführung richterlicher Videovernehmungen, um eine Aussage zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens verwertbar zu sichern und den minderjährigen Zeug:innen eine Aussage in der Hauptverhandlung möglichst zu ersparen, oder eine psychosoziale Prozessbegleitung, welche die Betroffenen während des gesamten Verfahrens stärkt und unterstützt.  

Zudem versucht die UBSKM gemeinsam mit den Akteur:innen des Nationalen Rates eine bessere Qualifikation und Spezialisierung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten sowie eine stärkere interdisziplinäre Vernetzung zu erreichen. Ein wesentlicher Baustein ist zudem eine altersangemessene, sensible und respektvolle Einbeziehung und Information der betroffenen Minderjährigen. Um diese Vorhaben in der Praxis zu unterstützen, entwickelt der Nationale Rat unterschiedliche Handlungshilfen, etwa für den Ablauf des Strafverfahrens oder für die Einrichtung spezialisierter Schwerpunktgerichte und -staatsanwaltschaften.

Fragen und Antworten (FAQ) Strafrecht und sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche - Straftatbestände

Unter sexuellem Missbrauch versteht das Strafgesetz sexuelle Handlungen an einer Person, die aus unterschiedlichen Gründen (z. B. wegen des Alters oder eines Abhängigkeitsverhältnisses) nicht in der Lage ist, ihre sexuelle Selbstbestimmung frei auszuüben.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern betrifft sämtliche sexuelle Handlungen gegenüber Menschen unter 14 Jahren. Vor dem Hintergrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern fallen dabei nicht nur Handlungen mit Körperkontakt (sog. „hands on“-Delikte), sondern auch Handlungen ohne Körperkontakt („hands off“) hierunter, z. B. wenn der Täter oder die Täterin dem Kind einen Pornofilm zeigt oder sich vor dem Kind selbst sexuell berührt. Auch das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit der Absicht der Anbahnung eines sexuellen Kontakts, sog. Cybergrooming, gehört hierzu. Seit einer am 13.3.2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung macht sich auch strafbar, wer lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen, z. B. einem Elternteil oder der Polizei, kommuniziert.

Da Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren in der Lage sein müssen, eigene sexuelle Erfahrungen zu sammeln und sich zu entdecken, sind die strafbaren Handlungen hier sehr viel enger gefasst als im kindlichen Bereich. Es ist nicht mehr jede sexuelle Handlung unter Strafe gestellt, sondern es kommt auf die Freiwilligkeit und die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Jugendlichen an. Ist beides gegeben, so sind sexuelle Handlungen straflos.

Unter Schutzbefohlenen versteht man Minderjährige unter 16 Jahren bzw. in bestimmten Fällen unter 18 Jahren (sog. Schutzaltersgrenze), die sich zum Täter oder der Täterin in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht zum Beispiel gegenüber Lehrer:innen und Ausbilder:innen, aber auch gegenüber dem Stiefvater oder der leiblichen Mutter. Die höhere Schutzaltersgrenze von 18 Jahren gilt dann, wenn es sich bei dem Täter oder der Täterin um einen Elternteil oder eine:n Partner:in eines Elternteils handelt oder wenn ein:e Lehrer:in oder ein:e Ausbilder:in das bestehende Abhängigkeitsverhältnis bewusst missbraucht, also die eigene Macht und Überlegenheit für den:die Minderjährige:n erkennbar als Mittel einsetzt, um diese:n gefügig zu machen.

Darüber hinaus kennt das Gesetz noch weitere Formen des sexuellen Missbrauchs, bei denen es nicht auf das Alter der Betroffenen ankommt, sondern darauf, dass sie aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses dem Täter oder der Täterin schutzlos ausgeliefert sind. Dies ist etwa der Fall, wenn es sich bei den Betroffenen um Gefangene handelt (§ 174a StGB), wenn der Täter oder die Täterin seine besondere Amtsstellung (z. B. als Polizist:in) für sexuelle Handlungen ausnutzt (§ 174b StGB) oder wenn dies Therapeut:innen oder Ärzt:innen gegenüber dem:der psychisch kranken oder geistig oder körperlich behinderten Patient:in tun (§ 174c StGB).

Unter sog. Kinder- oder Jugendpornografie versteht das Gesetz die Darstellung sexueller Handlungen an, von oder vor Kindern oder Jugendlichen, aber auch die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes oder einer:s Jugendliche:n in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung (z. B. mit gespreizten Beinen auf einem Bett sitzend) oder der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder einer:s Jugendlichen. Die Spannbreite reicht von diesen sog. „Posingbildern“ bis hin zu schwersten Vergewaltigungen eines Kindes oder einer:s Jugendlichen.

Zudem muss unterschieden werden zwischen Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, und sog. „fiktiver Kinderpornografie“ oder „fiktiver Jugendpornografie“: Ein tatsächliches Geschehen liegt vor, wenn es sich um Bilder oder Videos eines realen Kindes oder einer:s realen Jugendlichen handelt. Ein wirklichkeitsnahes Geschehen liegt vor, wenn die Bilder oder Videos zwar keine realen Minderjährigen, sondern z. B. eine Computeranimation, zeigen, die Inhalte jedoch real wirken. Von fiktiver Kinder- oder Jugendpornografie wird gesprochen, wenn es sich beispielsweise um Comiczeichnungen handelt. Aber auch Texte, die den Missbrauch eines Kindes beschreiben oder z. B. dazu anleiten, wie man als Täter oder Täterin vorgehen sollte, fallen hierunter.

Vor dem Hintergrund der natürlichen sexuellen Entwicklung von Jugendlichen sind die Herstellung und der Besitz eines sog. jugendpornografischen Inhalts ausnahmsweise dann nicht strafbar, wenn der Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wurde. Bei kindlichen Betroffenen gilt das nicht, da Kinder noch nicht in der Lage sind, über ihre Sexualität selbst zu bestimmen und daher auch nicht wirksam in solche Handlungen einwilligen können.

Aufnahmen von (teils schwerstem) sexuellen Missbrauch von Kindern als Pornografie zu bezeichnen, stellt eine Verharmlosung der zugrundeliegenden Taten dar. Es geht nicht um Fotos oder Videos mit dem Zweck der Erregung eines sexuellen Reizes, sondern um die Anwendung sexueller Gewalt gegenüber Kindern. Um dies bewusst zu machen, bevorzugt die Unabhängige Bundesbeauftragte Begriffe wie „Missbrauchsabbildungen“ oder „Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern“, welche das Unrecht dieser Taten zutreffender beschreiben.

Bekommt man ungewollt Missbrauchsabbildungen oder -filme zugeschickt, so sollte man sich unverzüglich an die Polizei wenden. Sobald die Polizei die für sie zur Strafverfolgung relevanten Daten gesichert hat, muss das Material umgehend gelöscht werden. Wenn man dies nicht tut, begeht man tatsächlich eine Straftat – nämlich den Besitz von Kinder- bzw. Jugendpornografie. Sollte man sich dazu entschließen, keine Strafanzeige zu erstatten, so müssen die empfangenen Videos oder Bilder umgehend gelöscht werden.

Fragen und Antworten (FAQ) Strafrecht und sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche - Ermittlungs- und Strafverfahren

Anonymität wird in strafrechtlichen Verfahren nur in absoluten Ausnahmefällen gestattet – etwa dann, wenn andernfalls das Leben von Zeug:innen in Gefahr wäre. Doch auch in diesen Fällen sind die eigenen Personalien zumindest der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bekannt. Vollkommen anonyme Anzeigen sind zwar möglich – z. B. durch einen Anruf mit unterdrückter Nummer oder ein anonymes Schreiben – jedoch reichen solche Hinweise in den allermeisten Fällen nicht aus, einen Täter oder eine Täterin zu überführen, sondern sind allenfalls ein erster Hinweis für die Ermittlungsbehörden.

Auch wenn man folglich in der Regel nicht anonym bleiben kann, so ist man jedoch nicht verpflichtet, vor der Polizei oder vor Gericht gegen Familienangehörige auszusagen. In diesen Fällen ist es möglich, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn man selbst zuvor die Anzeige erstattet hat. Besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht, dann ist man in der Regel zu einer Aussage verpflichtet.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, sog. Strafmündigkeit, beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt ist man nach dem Strafrecht kein Kind mehr, sondern jugendlich.

Begeht ein Kind eine Straftat, so wird durch die Polizei in der Regel die Familie des Kindes aufgesucht oder das Kind wird über die Sorgeberechtigten auf die Wache geladen. Der:die zuständige Polizist:in spricht mit dem Kind und der Familie und führt ein sogenanntes „normenverdeutlichendes Gespräch“ mit diesen. Außerdem erfolgt in der Regel ein Eintrag im Erziehungsregister. Hierbei handelt es sich um einen Teil des Bundeszentralregisters, in welchem unter anderem jugendrechtliche Verfehlungen eingetragen werden. Nur wenige Stellen können Auskunft hieraus verlangen, insbesondere Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Jugendämter und Familiengerichte.

Erwachsen ist man nach dem deutschen Strafrecht mit 21 Jahren. Zwischen 14 und 18 Jahren ist man jugendlich, zwischen 18 und 21 Jahren heranwachsend. Die im Gesetz ausgewiesenen Strafen (z. B. Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren für schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes) gelten nur nach dem Erwachsenenstrafrecht. Im Jugendstrafrecht ist man von diesen Vorgaben frei; hier steht nicht die Bestrafung des Täters oder der Täterin im Vordergrund, sondern der sog. „Erziehungsgedanke“. Der Täter oder die Täterin wird z. B. zu gemeinnütziger Arbeit, sozialen Trainingskursen oder zur Wahrnehmung von Erziehungsberatung verurteilt.

In besonders schweren Fällen ist es auch möglich, eine Freiheitsstrafe, die sog. Jugendstrafe, zu verhängen. Eine Geldstrafe gibt es im Jugendstrafrecht nicht. Für Jugendliche ist zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei Heranwachsenden wird darauf abgestellt, wie weit der Täter oder die Täterin in seiner bzw. ihrer Entwicklung ist, ob er:sie also schon wie ein:e Erwachsene:r zu behandeln ist oder ob er:sie noch Jugendlichen gleichsteht.

Diese Grundsätze gelten auch für Straftaten wegen sexuellen Missbrauchs. Auch hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, weshalb der im Gesetz genannte Strafrahmen für jugendliche Täter und Täterinnen nicht gilt.

Vorbestraft ist man, wenn man durch ein Gericht zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurde, entweder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder durch einen Strafbefehl. Eine Verurteilung wird stets im Bundeszentralregister (BZR) gespeichert.

Neben einer Verurteilung besteht für Gerichte auch die Möglichkeit, Vergehen (leichtere Straftaten) im Rahmen der Hauptverhandlung einzustellen. Dies ist entweder möglich nach § 153 StPO (sanktionslos, Voraussetzungen: geringe Schuld, kein öffentliches Interesse) oder nach § 153a StPO (sanktioniert durch Auflage, Voraussetzung: öffentliches Interesse lässt sich durch Auflage beseitigen, Schwere der Schuld steht nicht entgegen). Solche Einstellungen werden weder im BZR noch im (erweiterten) Führungszeugnis erfasst, sondern allein im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert.

Es besteht die Möglichkeit, Kontaktverbote als Weisung im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses zu erteilen; allerdings beträgt die Höchstdauer der Bewährungszeit 5 Jahre. Zudem besteht bei Sexualdelikten die Möglichkeit der Verhängung einer Führungsaufsicht, in deren Rahmen ebenfalls Kontaktverbote als Weisungen verhängt werden können. Zwar liegt die Höchstdauer der Führungsaufsicht grundsätzlich ebenfalls bei 5 Jahren; bei Sexualdelikten besteht jedoch die Möglichkeit der unbefristeten Verlängerung, sofern sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist.

Die Kontaktverbote können dabei auch gegenüber eigenen Kindern bestehen. Weiterhin sollte über das erweiterte Führungszeugnis im Falle ei- ner Verurteilung die Möglichkeit des beruflichen Kontakts mit Kindern ausgeschlossen sein. Hinsichtlich des Kontakts zu eigenen Kindern ist zudem die Entziehung des Sorge-/Aufenthaltsbestimmungs- bzw. der Ausschluss des Umgangsrechts möglich, dies ist jedoch Aufgabe des Familiengerichts und von einem Strafverfahren unabhängig.

Eine Eintragung im Führungszeugnis richtet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz und ist von Art zu Art des Führungszeugnisses unterschiedlich. Im „einfachen“ Führungszeugnis werden lediglich Verurteilungen ab einer Höhe von 90 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 Mona- ten Freiheitsstrafe erfasst. Durch das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a BZRG), das immer dann verlangt werden kann, wenn es um die Betreuung und Anleitung von Minderjährigen geht, wird eine deutlich umfassendere Aufnahme von bestimmten Straftaten erreicht.

Neben den Angaben eines normalen Führungszeugnisses erscheint dort zum Beispiel auch die erstmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Verbreitung jugendpornografischer Abbildungen oder wegen exhibitionistischer Handlungen.

Die Frist zur Aufnahme von Vorstrafen wegen sexuellen Kindesmissbrauchs in das erweiterte Führungszeugnis beträgt in der Regel zehn Jahre, das bedeutet, erst nach Ablauf dieser Zeit werden die Verurteilungen gelöscht. Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder sieht deutliche Verlängerungen dieser Aufnahmefristen vor. Seit dem 1.7.2022 werden Verurteilungen wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr 20 Jahre gespeichert.

Ist ein Täter oder ist eine Täterin wegen eines schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren verurteilt worden oder ist er oder sie wiederholt wegen einer solchen Tat vorbestraft und erneut zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden, so erfolgt eine dauerhafte Speicherung.

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sieht in § 30a Abs. 1 vor, dass einer Person auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt wird, wenn die Erteilung entweder in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder das Führungszeugnis benötigt wird für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Für den Bereich der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich die Verpflichtung zur regelmäßigen Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 72a Abs. 1 S. 2 SGB VIII). § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII verpflichten zudem die Jugendämter, entsprechende Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe – zu der z. B. Wohlfahrts- und Jugendverbände, Kirchen und Fachorganisationen gehören – zu schließen, um auch dort die Beschäftigung vorbestrafter Mitarbeiter:innen und Ehrenamtlicher zu verhindern.

Bei den Schulen sind die Regelungen in den dafür zuständigen Bundesländern uneinheitlich und nicht in allen Ländern verpflichtend. Im kirchlichen Bereich, soweit das Angebot nicht bereits unter die oben genannte freie Jugendhilfe fällt, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur (regelmäßigen) Einholung eines gesetzlichen Führungszeugnisses. Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche haben jedoch entsprechende Regelungen getroffen, um zu verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen Aufgaben in Kontakt zu Kindern und Jugendlichen übertragen bekommen.

Bei Sportvereinen, die nicht unter die freie Jugendhilfe fallen, besteht ebenfalls keine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses, jedoch dann, wenn eine Person überwiegend mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, die Möglichkeit hierzu (§ 30a Abs. 1 BZRG).

Ein weiterer wichtiger Bereich, wenn es um die kinder- und jugendnahe Tätigkeit geht, ist das Gesundheitswesen. Auch für Ärzt:innen und Kranken- oder Pflegepersonal in Praxen und Kliniken besteht zwar keine gesetzliche Pflicht, ein erweitertes Führungszeugnis einzuholen oder vorzulegen.

Nach Nr. 35 MiStra (Mitteilungen in Strafsachen) sind Strafgericht und Staatsanwaltschaft verpflichtet, Jugendamt und Familiengericht alle sich aus einem Strafverfahren ergebenden Umstände mitzuteilen, die zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich sind. Eine ähnliche Informationsverpflichtung enthält auch § 5 KKG (Kinderschutz-Kooperations-Gesetz). Die Polizei selbst macht unabhängig von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Mitteilungen an das Jugendamt, wenn sich Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben.

Jugendämter sind hingegen nicht verpflichtet, die Ermittlungsbehörden einzuschalten. Sie haben nicht den Auftrag der Strafverfolgung, sondern allein die Sicherstellung des Kindeswohls. Da eine Anzeige in den meisten Fällen nicht unmittelbar den Schutz des Kindes oder der:des Jugendlichen stärkt, ist hier stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

Fragen und Antworten (FAQ) Strafrecht und sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche - Strafrahmen und -zumessung 

Grundsätzlich gilt, dass eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wesentliches Kriterium für die Aussetzung zur Bewährung ist das Vorliegen einer positiven Sozialprognose. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Täter bzw. die Täterin bereits durch Ermittlungs- und Hauptverfahren, sowie durch erteilte Auflagen und Weisungen (z. B. Geldzahlung, Therapie oder Kontaktverbot) hinreichend seiner bzw. ihrer Schuld bewusst ist und keine weiteren vergleichbaren Straftaten mehr zu erwarten sind.

Bei sexuellem Missbrauch ist besonders zu berücksichtigen, dass die Beweislage bei Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs – wie bei allen Sexualdelikten – häufig sehr schlecht ist. Selten gibt es weitere unmittelbare Zeug:innen; in vielen Fällen ist das einzige Beweismittel die Aussage des betroffenen Kindes, welcher die Angaben des Täters oder der Täterin entgegenstehen. Im deutschen Strafrecht gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten. Dies bedeutet, dass verbleibende Zweifel an der Täterschaft stets zugunsten der:des Angeklagten gewertet werden müssen – was häufig zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch führt. Vor diesem Hintergrund ist ein Geständnis des Täters bzw. der Täterin in vielen Verfahren von großer Bedeutung.

Ein solches Geständnis wird, insbesondere, wenn es das weitere Verfahren abkürzt und dem betroffenen Kind unter Umständen sogar eine weitere Vernehmung erspart, stets positiv bei der Strafzumessung berücksichtigt. Bei der umfassenden Prüfung, ob die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, kann ein Geständnis einen gewichtigen Abwägungspunkt darstellen. Sofern auch der Unrechtsgehalt der konkreten Tat es erlaubt und im Übrigen eine positive Sozialprognose besteht, kann die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt werden.

Auch unabhängig von der genannten Beweisproblematik kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen. In allen Konstellationen muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine Aussetzung zur Bewährung nicht für alle Taten, sondern allein für leichtere Fälle des sexuellen Missbrauchs in Betracht kommen dürfte.

Es gibt durchaus hohe und sehr hohe Strafen für sexuellen Missbrauch, wie beispielsweise bei den Verurteilungen der Haupttäter aus Lügde zu 12 und 13 Jahren Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung – hierbei kann es sein, dass die verurteilten Menschen ihr gesamtes weiteres Leben nicht mehr in Freiheit gelangen.

Manche Urteile erscheinen mit Blick auf die zugrundeliegende Tat in der Betrachtung von außen milde, zum Beispiel dann, wenn jemand ein Kind schwer sexuell missbraucht und dafür lediglich eine Strafe von etwas mehr als 3 Jahren erhält. Doch man muss solche Urteile näher betrachten. Auch wenn Richter:innen in ihrer Urteilsfindung unabhängig sind, so sind sie doch hinsichtlich der zu verhängenden Strafe nicht völlig frei. Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt an mehreren Stellen, was in der Strafzumessung berücksichtigt werden kann und berücksichtigt werden muss.

So gibt es mehrere Faktoren, die zugunsten von Angeklagten gewertet werden müssen. Hierzu gehören zunächst ein umfassendes Geständnis und der Umstand, dass dadurch dem betroffenen Kind eine Aussage vor Gericht erspart werden kann. Zudem kann anerkannt werden, wenn die:der Angeklagte im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) einen finanziellen Ausgleich geschaffen hat oder Angaben zu weiteren Tätern gemacht hat.

Ein TOA hat für Betroffene den Vorteil, dass ihnen eine zivilrechtliche Klage gegen den Täter oder die Täterin, welche einen erneuten, unter Umständen jahrelangen Prozess und eine erhebliche Belastung für das betroffene Kind bedeuten würde, erspart bliebe. Ebenso muss berücksichtigt werden, dass der oder die Angeklagte durch die Nennung weiterer Täter mit dafür sorgen kann, dass Ermittlungen gegen diese eingeleitet und sie überführt werden können – was letztlich auch dem Schutz anderer Kinder dient.

Auch wenn es auf den ersten Blick ungerecht erscheint, so sind Strafmilderungen folglich doch in vielen Fällen sinnvoll und richtig. Vor diesem Hintergrund erscheinen viele Urteile zwar sehr milde – sind aber nachvollziehbar und vertretbar.

Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die dazu dienen soll, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern oder -täterinnen auch nach Verbüßung ihrer eigentlichen Strafe weiter zu schützen. Die Sicherungsverwahrung knüpft einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters bzw. der -täterin für die Allgemeinheit an.

Diese Gefährlichkeit wird zum einen daran bemessen, dass der Täter oder die Täterin bereits wiederholt erhebliche Straftaten, z. B. Sexualdelikte, begangen hat und wegen dieser zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Zum anderen muss das Gericht auch zu der Feststellung kommen, dass der Täter oder die Täterin einen sog. Hang zu erheblichen Straftaten hat, also auch künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit vergleichbare Taten begehen wird. Um diese Feststellung treffen zu können, lässt das Gericht Täter bzw. Täterinnen forensisch-psychiatrisch/psychologisch begutachten.

Da der Täter oder die Täterin seine bzw. ihre Strafe vor Vollzug der Sicherungsverwahrung bereits vollständig verbüßt hat, muss in regelmäßigen Abständen, nach dem Gesetz zumindest einmal jährlich, überprüft werden, ob die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, also insbesondere die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, noch gegeben sind. Hierzu werden
u. a. Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt (JVA), der behandelnden Psychiater:innen/Psycholog:innen und ein erneutes forensisch-psychiatrisches/psychologisches Gutachten eingeholt. Nur dann, wenn alle Seiten zu dem Ergebnis kommen, dass weitere Straftaten nicht zu befürchten sind, wird das Gericht die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aussetzen.

Hier muss unterschieden werden zwischen sog. „Vollverbüßer:innen“* und Menschen, die vorzeitig aus der Haft entlassen werden. Eine vorzeitige Entlassung zum sog. „Zweidrittel-Termin“ kommt in der Praxis recht häufig vor und setzt nach § 57 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) voraus, dass der Täter bzw. die Täterin zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt hat, eine vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die Verurteilten einwilligen. Das letzte Drittel der Strafe wird sodann zur Bewährung ausgesetzt. Hier besteht die Möglichkeit, die Bewährung an bestimmte Auflagen und Weisungen zu knüpfen.

Bei Sexualstraftätern bzw. -täterinnen ist es üblich, dass ihnen aufgegeben wird, sich einen Therapieplatz zu suchen oder eine bereits begonnene Therapie fortzuführen. Außerdem kann ihnen untersagt werden, Orte wie etwa Spielplätze aufzusuchen oder in einem Haushalt mit einem Kind zu leben. Ob und welche Auflagen und Weisungen im Einzelfall erteilt werden, entscheidet das Gericht, wobei es in seine Entscheidungsfindung auch Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und Justizvollzugsanstalt (JVA), aber – sofern dies erforderlich ist – auch von Psychiater:innen oder Psycholog:innen einbezieht. Verstoßen die Verurteilten gegen die Auflagen, so kann das Gericht die Aussetzung zur Bewährung widerrufen und der:die Verurteilte kommt wieder in Haft.

* Vollverbüßer:innen sind Menschen, bei denen das Gericht zu der Entscheidung gekommen ist, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen. Oftmals wird in diesen Fällen das Rückfallrisiko zu hoch eingeschätzt, etwa weil sich der:die Verurteilte weigert, sich therapieren zu lassen oder sich mit der Tat auseinanderzusetzen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass am Ende der Haftstrafe Menschen entlassen werden, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie erneut in gleicher Weise straffällig werden.

Für diese Fälle sieht das Gesetz die sog. Führungsaufsicht vor. Wie auch bei der Aussetzung zur Bewährung können hier verschiedene Auflagen erteilt werden. Allerdings kann auf Verstöße nicht so effektiv reagiert werden, wie bei einer Aussetzung zur Bewährung. Denn: Es ist kein Strafrest mehr übrig, der weiter vollstreckt werden kann. Der:die Verurteilte kann folglich nicht einfach wieder in Haft genommen werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, dass die Führungsaufsichtsstelle wegen des Verstoßes einen Strafantrag gegenüber der Staatsanwaltschaft stellt, die daraufhin ein neues Ermittlungsverfahren einleitet und unter Umständen Anklage erhebt.

Um besonders rückfallgefährdete Sexualstraftäter bzw. -täterinnen dennoch möglichst engmaschig betreuen und „überwachen“ zu können, gibt es in den einzelnen Bundesländern Spezialprogramme der Polizei die genau darauf ausgerichtet sind, etwaige Risiken zügig erkennen und reagieren zu können, bevor es erneut zu einer Straftat kommt, s. z. B. das Projekt „HEADS“: https://de.wikipedia.org

Verbrechen sind Straftaten, die mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden, Vergehen sind alle anderen Delikte (Definition § 12 StGB).

Durch das in weiten Teilen zum 1.7.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wurden mehrere Strafrahmen deutlich angehoben. Der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der etwa Zungenküsse, ein Streicheln der bekleideten Brust aber auch ein Reiben an der unbekleideten Scheide oder dem Penis eines Kindes umfasst, sieht nunmehr eine Mindeststrafe von 1 Jahr (statt zuvor 6 Monate) vor und ist damit jetzt ein Verbrechen.

Nichts geändert hat sich bei der Strafhöhe des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dieser wurde bereits zuvor als Verbrechen bestraft (mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren). Ein schwerer sexueller Missbrauch liegt etwa dann vor, wenn der Täter oder die Täterin mit dem Kind den Geschlechtsverkehr ausübt, den Penis des Kindes in den Mund nimmt oder mit einem Finger in die Vagina eindringt. Auch dann, wenn zwar eine „leichtere“ Tathandlung vorliegt – der Täter oder die Täterin das Kind also beispielsweise lediglich an der unbekleideten Brust streichelt – dies jedoch filmt, um das Missbrauchsvideo anschließend zu verbreiten oder wenn mehrere Personen zusammenwirken und ein Kind in sexueller Weise berühren, handelt es sich um schweren sexuellen Missbrauch.

Ein Vergehen liegt dann vor, wenn es nicht zu einem körperlichen Kontakt kommt, sondern der Täter bzw. die Täterin z. B. mit sexualisierten Nachrichten oder pornografischen Bildern auf das Kind einwirkt oder sexuelle Handlungen an sich vor dem Kind vornimmt (Mindeststrafe 6 Monate). Wer, z.B. in einem Chat, auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen (Cybergrooming) macht sich ebenfalls eines Vergehens schuldig (Mindestfreiheitsstrafe 3 Monate).

Auch die Mindestfreiheitsstrafe für die Straftatbestände der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte waren mit Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder zunächst auf mindestens 1 Jahr angehoben worden, sind seit den letzten Änderungen am 28.6.2024 aber wieder ein Vergehen und werden mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft. Die Tatbestände werden mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bestraft, wenn der Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Die zum 1.7.2021 eingetretene Erhöhung der Mindestfreiheitsstrafe wurde somit wieder rückgängig gemacht.

Auch wenn die Ausgestaltung der Delikte im Bereich der sog. Kinderpornografie als Verbrechen zunächst positiv erschien, so ergaben sich hieraus für die Praxis verschiedene Probleme:
Die Ausgestaltung des Straftatbestandes als Verbrechen wirkte sich in die Praxis so aus, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte durch die vielen Verfahren die ein verhältnismäßig geringes Unrecht beinhalteten, an der Bearbeitung schwerwiegender Fälle behindert wurde.

Zunächst einmal sorgte die pauschale hohe Strafandrohung von mindestens einem Jahr dafür, dass nur noch wenige beschuldigte Personen ihre Taten gestanden. Bei dieser Strafandrohung hatte die Justiz auch bei einer geständigen beschuldigten Person nur eine Reaktionsmöglichkeit, nämlich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die im Bundeszentralregister aufgeführt wird.

Bei Verbrechen ist zudem keine Erledigung im „Strafbefehlswege“ möglich. Im Strafbefehlsverfahren erfolgt eine Verurteilung nicht im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung, sondern schriftlich in Form eines Strafbefehls. Dies hat verschiedene Vorteile: So wird der Abschluss des Verfahrens beschleunigt und zudem werden die Gerichte entlastet, da keine Hauptverhandlung durchgeführt werden muss. Außerdem wird Betroffenen eine oftmals belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart. Und schließlich wird die Geständnisbereitschaft des oder der Beschuldigten erhöht, indem ihm oder ihr ein Verfahrensabschluss ohne öffentliche Verhandlung in Aussicht gestellt wird.

Auch waren Verfahrenseinstellungen aufgrund des Verbrechenscharakters nicht mehr möglich. Zwar mag man zunächst denken, dass die Einstellung eines Verfahrens wegen sog. kinderpornographischer Inhalte nicht gerechtfertigt sein könnte. Die Erfahrung in der Praxis hat indes gezeigt, dass es viele Fälle gibt, in denen eine Verurteilung nicht angemessen erscheint. Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornografisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren. Schließlich war auch keine angemessene staatliche Reaktion mehr möglich auf das zwischen „peers“ alterstypische Sexting.

Es wurden deshalb Strafverfahren gegen Jugendliche eingeleitet, die mit ihren jüngeren Partner*innen (unter 14 Jahren) Bilder ausgetauscht hatten, die sie im gegenseitigen Einvernehmen und freiwillig ausgetauscht hatten.

Es ist anzumerken, dass die Polizei und die Justiz aufgrund ihrer begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen nicht für die Vielzahl der Verfahren mit Verbrechenscharakter vorbereitet waren und weiterhin nicht sind.

Frau sitzt vor einem Computer am Schreibtisch. Auf dem Desktop sieht man die Website www.hilfe-telefon-missbrauch.de

Hilfeangebote für Betroffene von sexualisierter Gewalt

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