Aus unserer Sicht (Betroffenenrat) | 21.04.2018

Statement des Betroffenenrates zum Psychiatriegesetz Bayern

Gesetzesentwurf erschwert psychisch erkrankten Menschen, Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Der Betroffenenrat kritisiert den Gesetzesentwurf des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (Bay-PsychKHG) für den Freistaat Bayern. Dieses bayerische Gesetz soll das Unterbringungsgesetz (UnterbrG) aus dem Jahr 1992 ablösen. Der Gesetzesentwurf trägt in seiner derzeitigen Form maßgeblich zur Stigmatisierung psychisch erkrankter Menschen bei und erschwert es Hilfesuchenden in psychischen Krisenzuständen, Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Damit leistet der Gesetzesentwurf einer erhöhten Motivation zum Suizid Vorschub.

Alle Menschen können psychische Krisen erleben. Im Einzelfall kann es dazu kommen, dass jemand während einer Krise untergebracht werden muss, um sich oder andere nicht zu gefährden. Eine Unterbringung soll auch gewährleisten, dass die Person den Krisenzustand beenden kann. Wenn, wie bei einer Unterbringung, Rechte eingeschränkt werden, bedarf es gesetzlicher Regelungen, um die einzelnen Personen vor Willkür zu bewahren.

Der Gesetzesentwurf für das Bay-PsychKHG sieht in seiner derzeitigen Form vor, umfassende Meldungen an die örtlichen Polizeidienststellen im Zusammenhang mit einer Unterbringung zu normalisieren. Nach Artikel 14 Abs. 4 ist derzeit angedacht, die zuständige Polizeidienststelle auch dann zu informieren, wenn nach einer ärztlichen Entscheidung kein Grund für eine Unterbringung vorliegt und die Person entlassen wird. Werden Personen aus der Unterbringung entlassen, soll die Polizei ebenfalls informiert werden (Art. 27). „Der Kreisverwaltungsbehörde und der Polizeidienststelle sind dabei notwendige Informationen für eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln."

Die Überzeugung, dass psychisch erkrankte Menschen eine Gefahr für ihre Mitmenschen darstellen, ist kennzeichnend für den gesamten Gesetzesentwurf

In verschiedenen Artikeln werden konkret Anleihen aus dem Bayrischen Sicherheitsverwahrungsvollzugsgesetz (BayrSvVollzG) vorgenommen (Art. 24, 31, 38b). Artikel 23 Abs. 3 zufolge dürfen Besuchskontakte nicht nur mit technischen Mitteln überwacht, sondern auch aufgezeichnet werden. Gemäß Artikel 33 soll eine „Unterbringungsdatei" mit umfassenden Informationen zur untergebrachten Person inklusive Erkrankungsdaten, den Gründen der Unterbringung sowie dem Verhalten der Person während der Unterbringung (z. B. Fluchtversuche) eingerichtet werden. Die Daten sollen jeweils für mindestens fünf Jahre gespeichert werden, wobei einer Fachaufsicht obliegt, eine andauernde Speicherung für notwendig zu erklären. Neben den damit einhergehenden Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte psychisch erkrankter Menschen stellt der Gesetzesentwurf sie pauschal an diversen Punkten mit gewaltausübenden Straftäter_innen gleich. Diese Gleichsetzung bedeutet eine Kriminalisierung. Sie ist falsch und stigmatisierend.

Die Weitergabe und Speicherung von Informationen über Krisen und Kriseninterventionen bedeutet, Vorurteile über die Gesundheit und die gesellschaftliche Teilhabe der Patient_innen zu stellen

Psychisch erkrankte Menschen sind, wie wissenschaftlich wiederholt nachgewiesen worden ist, nicht häufiger gewalttätig gegenüber anderen Menschen als psychisch nicht diagnostizierte. Es handelt sich bei der Annahme, psychisch erkrankte Menschen seien grundsätzlich gefährlich, um ein Vorurteil. Gesetze sollten nicht auf Vorurteilen basieren, sondern sich an der Verfassung orientieren. Von einem Interesse an der Wahrung der Menschenwürde ist im Gesetzesentwurf nichts zu sehen. Stattdessen wird mit der Ausrichtung auf die angenommene Gefahr, die für andere von Menschen in Krisenzuständen ausgeht, argumentiert, um Persönlichkeitsrechte einzuschränken und den Schutz der Privatsphäre psychisch erkrankter Menschen massiv zu beschneiden. Bei einer gesetzlichen Unterbringung werden zwangsläufig Persönlichkeitsrechte beschnitten. Die Aufgabe der Länder besteht darin, diese Beschneidung so gering wie möglich zu halten, um den Heilungsaspekt zu wahren, der Teil jeder Unterbringung ist: Wer selbst- oder fremdgefährdend ist, wird nicht nur zu ihrem_seinem und dem Schutze anderer untergebracht, sondern immer auch mit dem Ziel, diesen Zustand zu beenden. Dieser Aspekt aller Unterbringungsgesetze darf nicht aufgrund von Vorurteilen hintangestellt werden.

Nach der Unterbringung: Gefährder_innenstatus?

Das Anlegen einer Kartei über Personen, die psychische Krisen er- und überlebt haben, ist ein abstoßendes Vorhaben. In seiner Umsetzung wird es weitreichende Konsequenzen haben: Zu diversen Zwecken wird Ämtern und Behörden der begründete Zugriff auf die Kartei zugestanden (Art. 33 (2)). Praktisch bedeutet das für Menschen, die einmal im Zusammenhang mit einer psychischen Krise eine Unterbringung erlebt haben, dass sie in den fünf (oder mehr) Jahren nach der Krise in sämtlichen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in die sie involviert sind, einen schlechteren Stand als andere Beteiligte haben. Ebenso werden sich Konsequenzen hinsichtlich der freien Berufswahl für Menschen ergeben, die bereits eine Unterbringung erlebt haben: Das Gesetz liest sich so, als ob Arbeitgeber_innen des Öffentlichen Dienstes zukünftig mit dem Argument der „Sicherheit" rechtfertigen könnten, Anfragen zu Bewerber_innen auf Stellenanzeigen an die Fachaufsichtsbehörde zu richten oder entsprechende Auszüge äquivalent zum Erweiterten polizeilichen Führungszeugnis von Bewerber_innen zu verlangen. Der andauernde „Gefährder_innenstatus", den die Unterbringungsdatei Menschen verleiht, nimmt den dort Erfassten langfristig die Chance auf Gleichberechtigung.

Betroffene werden von Opfern zu Täter_innen umgelabelt

Die Gleichsetzung von Straftäter_innen mit Menschen, die psychische Krisen erleben, zeugt von Unverständnis und Ignoranz gegenüber psychisch erkrankten Personen. Besonders deutlich wird diese Ignoranz gegenüber all denen, die infolge sexualisierter Gewalterfahrungen in ihrer Kindheit in psychische Krisen geraten:

  • Aufgabe des Staates ist es, seine Bürger_innen vor Gewalt zu schützen. Wenn Kinder und Jugendliche sexualisierte Gewalt erleben, hat der Staat in seiner Pflicht versagt.
  • Wenn der Staat den Schutzauftrag nicht hat erfüllen können, sollte er sich um Entschädigungsleistungen bemühen. Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist für Betroffene sexualisierter Gewalt aber nur in Ausnahmefällen nutzbar.
  • Wenn Betroffene professionelle Unterstützung im Umgang mit psychischen Gewaltfolgen suchen, stoßen sie auf unterfinanzierte Fachberatungsstellen und einen eklatanten Mangel an ambulanten Therapieplätzen, zugelassenen Verfahren und ausreichender Kostenübernahmen.
  • Sollten Betroffene aufgrund der ausbleibenden Hilfen Krisen erleben, die mit Selbstgefährdung einhergehen – die im Vergleich zur Fremdgefährdung bei psychisch erkrankten Menschen deutlich häufiger auftritt – kann eine Unterbringung notwendig werden. Da viele Krisenstationen weder auf die Bedarfe (ehemaliger) Gewaltopfer eingestellt sind noch personell und finanziell ausreichend ausgestattet sind, erleben viele Betroffene diese Kriseninterventionen als retraumatisierend und nicht als stabilisierend.
  • Mit dem neuen Bay-PsychKHG werden die (ehemaligen) Gewaltopfer Täter_innen gleichgestellt.

Nachdem der Staat in seinem Schutzauftrag und dann bei der Möglichkeit, Entschädigung zu leisten, versagt hat, würden den nicht geschützten und nicht entschädigten Personen nicht nur adäquate Hilfen vorenthalten. Sie würden mit dem neuen Gesetz kurzerhand kriminalisiert. Der bodenlose Zynismus dieses Vorgehens scheint den Urheber_innen des Gesetzesentwurfs entgangen zu sein. Für Betroffene organisierter und ritueller Gewalt bedeutet die langjährige Erfassung in einer Unterbringungskartei zudem ein erhebliches Sicherheitsrisiko, das vollkommen unbeachtet bleibt.

Mehr Gewalt und weniger Schutz für psychisch erkrankte Menschen?

Eine Unterbringungsdatei wäre eine Form struktureller Gewalt gegenüber Menschen, die bereits jetzt mit sozialer Stigmatisierung zurechtkommen müssen und ein erhöhtes Risiko haben, (erneut) zwischenmenschliche Gewalt zu erleben: Gewalt psychisch erkrankten Menschen gegenüber ist vorläufig Gewalt, die ein fast ebenso „sicheres Verbrechen" ist wie sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen. Wie bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche können Täter_innen davon ausgehen, dass strafrechtliche Folgen für sie unwahrscheinlich sind. Denn wer psychisch krank ist, der_dem muss nicht geglaubt werden. Aussagen werden durch die ständige Verwechslung von „Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Aussage" und „Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Person" kaum zählen. Dieser eigentlich untragbaren Situation soll jetzt auch noch strukturelle Gewalt hinzugefügt werden?

Man hätte das Gesetz auf qualitativ bessere Kriseninterventionen hin ausrichten können und darauf, psychisch erkrankte Menschen konsequent vor Gewalt zu schützen, sobald ihre Persönlichkeitsrechte vorübergehend eingeschränkt sind. Die Urheber_innen des Entwurfs hätten sich um den Abbau von Stigmatisierung bemühen können. Das wurde versäumt.

Das Suizidrisiko steigt, wenn Hilferufe nicht mehr möglich sind

Das Bay-PsychKHG verfehlt, was PsychK(H)Gs leisten sollten: Den Schutz von Menschen vor Fremdgefährdung, besonders aber vor der deutlich häufigeren Selbstgefährdung. Stattdessen liegt jetzt ein Entwurf vor, der vorsieht, die Hemmschwelle zur Suche nach Hilfe zu erhöhen. Wer untergebracht wird, wird faktisch dafür bestraft, psychisch erkrankt zu sein. Wer untergebracht wird, kann nach der Unterbringung nicht möglichst unbelastet versuchen, das eigene Leben stabiler zu gestalten. Wer untergebracht wird, ist gefährlich und darf deshalb Straftäter_innen gleichgesetzt werden.

Wenn Menschen in Krisensituationen den Maßgaben eines solchen Gesetzes unterworfen werden, werden sie berechtigterweise große Angst davor haben, sich Hilfe zu suchen. Stattdessen werden sie sich gezwungen sehen, mit dem Krisenzustand alleine zu bleiben. Wenn Menschen Suizidversuche begehen, können dahinter verzweifelte Rufe nach Hilfe stehen. Mit diesem Gesetz wäre klar, dass dann keine Hilfe erfolgt, sondern ein Gefährder_innenstatus. Damit wird vielen Menschen der Suizidversuch als Hilferuf nicht mehr bleiben – sondern nur noch der Suizid.

Ein Gesetz, bei dem solche Folgen absehbar sind, muss verhindert werden. Der Betroffenenrat spricht allen Menschen, die sich jetzt in Bayern und andernorts gegen das Bay-PsychKHG in seiner derzeitig angedachten Form einsetzen, seine volle Solidarität aus.

Herr Söder, orientieren Sie und Ihre Regierung sich an der Wahrung der Menschenwürde und daran, was Ihren Bürger_innen hilft. Jede einzelne Person, die an dem Gesetzesentwurf mitgewirkt hat, kann eines Tages selbst eine psychische Krise erleben, die eine Unterbringung notwendig macht.

Betroffenenrat beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), am 21.04.2018

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