Aus unserer Sicht (Betroffenenrat) | 28.02.2021

Richterliche Videovernehmung von verletzten Opferzeug_innen, die sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend erlitten haben

Stellungnahme für die Kinderschutzkommission des Landtages NRW

Das Kindeswohlprinzip verpflichtet nach der Kinderrechtskonvention Gerichte, Verwaltungsbehörden, öffentliche oder private Einrichtungen der sozialen Fürsorge und Gesetzgebungsorgane auf allen Ebenen, bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen immer das Kindeswohl und die Interessen von Kindern als einen vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz wird verstärkt, wenn Kinderrechte in unser Grundgesetz aufgenommen werden.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 wurde § 58a Absatz 1 Strafprozessordnung der Satz angefügt: „Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j StGB) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.“

Der Betroffenenrat beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindes- missbrauchs (UBSKM) begrüßt die aktuell vom BMJV angestrebten Gesetzesänderungen zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt mit dem Vorhaben, zum Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt, Gesetze auf ein ganzheitliches Konzept zu gründen, das alle beteiligten Akteure in die Pflicht nimmt.

Begleitend fordert der Betroffenenrat, den notwendigen Schutz von betroffenen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Verfahren weiter zu stärken und insbesondere umfassende Unterstützungsstrukturen der Hilfe und der Beratung vor, während und nach Verfahren zu verankern. Dies bedeutet u.a., dass im Rahmen eines ganzheitlichen Konzepts sichergestellt ist, dass flächendeckend kind- und betroffenengerechte Verfahren in der Praxis umgesetzt werden.
Eine richterliche Videovernehmung muss dabei in ein kind- und betroffenengerechtes Verfahren eingebunden sein. Kinder, Jugendliche und erwachsene Betroffene müssen vor, während und nach einem Strafverfahren durch spezifische und multiprofessionell ausgerichtete Unterstützungsstrukturen begleitet werden. Zudem müssen Verfahren beschleunigt und Fachlichkeit über Kompetenzzentren der Ermittlungsbehörden und Gerichte sowie über eine verbindliche und regelmäßige Fortbildungspflicht aller im Verfahren Beteiligten gewährleistet werden.

Standards

Die richterliche Vernehmung muss in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Aber wie und wann soll sie ablaufen? Es gibt ein paar wenige Beispiele aus der Praxis, wie etwa in München, Flensburg, Hamburg oder das Braunschweiger Modell, die aus der Richterschaft heraus entwickelt wurden. Folgende Standards sind uns aus unserer Expertise und unserem Erfahrungswissen als Betroffene wichtig.

Jede Vernehmung stellt eine starke Belastung für Opferzeug_innen von sexualisierter Gewalt dar. Deshalb ist eine Begleitung und Vorbereitung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung und einer Nebenklagevertretung gemeinsam mit der Unterstützung durch stabilisierende Vertrauenspersonen, Unterstützer_innen oder Eltern notwendig.
Tage vor der eigentlichen Vernehmung sollte das Kind den Raum, die_den vernehmenden Ermittlungsrichter_in, die Technik und den Ablauf kennenlernen. Der Vernehmungsraum ist hell und freundlich ausgestaltet. Spielzeug und eine kindgerechte Umgebung kann den Kontakt zum Kind/Jugendlichen erleichtern und den Abstand zwischen Kind und Erwachsenen verringern; es darf das Kind jedoch nicht ablenken.

Die_der Ermittlungsrichter_in ist durch Qualifizierung und Praxiserfahrung in kindgerechter Vernehmung besonders qualifiziert. Bisher ist die Praxis, dass nur die_der Ermittlungsrichter_in im Vernehmungszimmer anwesend ist. Wir plädieren dafür, dass auch eine unterstützende Person für das Kind mit im Raum anwesend sein kann. Um die Rechte der anderen Verfahrensbeteiligten zu wahren, verfolgen diese die Vernehmung in einem Nebenzimmer und können Fragen über die_den Ermittlungsrichter_in stellen lassen. Die_der Richter_in lässt sich auf die Sprache des Kindes ein und nutzt zum Beispiel kind- gerechte und altersspezifische Worte für die Stellen, an denen es berührt oder verletzt wurde. Die Dauer der Vernehmung richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen.

Später kann diese Vernehmung in der Hauptverhandlung abgespielt und eingeführt werden. Dies dient in erster Linie dem Schutz der Opferzeug_innen, denen eine neuerliche Vernehmung und das Zusammentreffen mit dem_der Täter_in im Gerichtssaal erspart bleiben und Mehrfachvernehmungen vermieden werden.
Grundsätzlich gelten diese Mindeststandards auch für die Verfahren und die Vernehmung von erwachsenen Opferzeug_innen, die in ihrer Kindheit sexualisierte Gewalt erlitten haben.

Etwas anders gestaltet sich die Lage, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche Opfer von Missbrauchsdarstellungen geworden sind. Eine Kamera, bzw. das Wissen um eine vorhandene Kamera, kann ein immenser Trigger sein und dazu führen, dass die Vernehmung weniger Ergebnisse bringt, als die "klassische Variante". Wenn ein Kind in Schockstarre verfällt, weil ein Gegenstand es zum Schweigen bringt, ist niemandem gedient.

Es ist deshalb zwingend notwendig, im Vorfeld abzuklären, ob Aufnahmen gemacht wurden. Im Übrigen sei hier am Rande erwähnt, dass das Fragen nach Aufnahmen sowieso stärker mitgedacht werden muss. In Studien gibt es immer wieder Hinweise aus Gesprächen mit Betroffenen, dass sie über die Aufnahmen gesprochen hätten, wenn sie jemand danach gefragt hätte.

Hürden

Um die Pflicht zur Bild-Ton-Aufzeichnung erfüllen zu können, müssen zahlreiche Hürden schnellstmöglich aus dem Weg geräumt werden. In der Praxis fehlen oft Räume und ausreichende personelle und technische Ausstattung. Kaum ein_e Jurist_in ist für die kindgerechte und opfersensible Videovernehmung geschult. Die fehlende Bereitschaft zur Fortbildung wird oft von Richter_innen mit mangelnden Ressourcen und als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit begründet.
Viele verletzte Opferzeug_innen sind vor der richterlichen Vernehmung schon von der Polizei vernommen worden. Dort müssen dieselben Standards sichergestellt werden. Spezialisierte Fachdezernate müssen flächendeckend eingerichtet, technisch und personell mit qualifizierten Ermittler_innen ausgestattet werden.

Unsere Forderungen

Die Unschuldsvermutung steht als Rechtsgut nicht über dem Grundsatz des Kindeswohls!

Der Betroffenenrat fordert, dass kind- und betroffenengerechte Strafverfahren ab sofort in jedem Verfahren sicherzustellen sind, um die Belastungssituation von Verletzten so gut wie möglich zu minimieren. Dafür muss bundesweit und flächendeckend in Childhood-Häuser, Trauma-Ambulanzen, Fachberatungsstellen, spezialisierte Fachdezernate und Kompetenzzentren mit ausreichender personeller und technischer Ausstattung bei Polizei, Staatsan-waltschaften und Gerichten investiert werden. Jugendschutzverfahren mit kindlichen Zeug_innen oder erwachsenen Zeug_innen, die in ihrer Kindheit Opfer von sexualisierter Gewalt geworden sind, unterscheiden sich erheblich von anderen Ermittlungs- und Straf-verfahren. Deshalb müssen für Jugendrichter_innen verbindliche Qualifizierungsanforderungen geschaffen werden, da sie ja diejenigen sind, die minderjährige Zeug_innnen im Sexualstrafverfahren vernehmen.

Mit welcher Kompetenz Jugendschutzverfahren durchgeführt werden, hängt zur Zeit stark von der Motivation einzelner Richter_innen und Staatsanwält_innen ab, die sich zum Thema qualifiziert und eingearbeitet haben. Sexualisierte Gewalt durch Vertrauenspersonen in Familien, dem sozialen Nahbereich und Institutionen geht mit schwerwiegenden Folgen einher. Familien- und Jugendrichter_innen, Gutachter_innen und Ermittlungsbehörden müssen deshalb regelmäßig und umfangreich auf dem neuesten Stand der Forschung zu Traumafolgestörungen (z.B. in Anlehnung an die ACE-Studien) und kindgerechter Vernehmung qualifiziert werden, um entsprechend traumasensibel vernehmen bzw. begutachten zu können.

Diese notwendige Qualifizierung, Erfahrung und technische Ausstattung für kindgerechte Verfahren und Vernehmungen kann nicht von jeder Polizeibehörde und jedem Amts- oder Landesgericht vorgehalten werden. Daher sollten örtlich und sachlich konzentrierte Fachdezernate bei der Polizei und Kompetenzzentren/Schwerpunktgerichte für Jugendschutzverfahren eingerichtet werden. Zur weiteren Begründung s. Empfehlungen der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (UKASK).1
Eine strukturelle interdisziplinäre Vernetzung aller Beteiligten (Fachberatung, Polizei, Staatsanwaltschaft, Richter_innen, Jugendamt, Politik, Behörden...) ist dabei mit Ressourcen auszustatten und als festes Gremium zu installieren. Die dafür erforderlichen finanziellen, personellen und zeitlichen Ressourcen müssen zusätzlich zur Verfügung gestellt werden und die regelmäßige Teilnahme aller Beteiligten verpflichtend sein.

Die genannten Standards müssen sichergestellt und Schutzlücken durch Strukturen der Qualitätssicherung und Evaluation geschlossen werden.
Auch in familiengerichtlichen Verfahren, an denen Kinder beteiligt sind, gibt es die Anhörung des Kindes durch die_den Familienrichter_in. Wir fordern hier ebenfalls kindgerechte Rahmenbedingungen und stets die Anwesenheit des Verfahrensbeistands. Zum Entwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes haben wir gefordert, dass für Kinder, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, ohne Ausnahme ein (Pflicht)Verfahrensbeistand zu bestellen ist.

Childhood-Haus

Ministerpräsident Laschet sieht es als gemeinsame Aufgabe sowohl des Staates als auch der Gesellschaft an, Kinder zu schützen und den Kindern zu helfen. „Das geschieht auf wirksame und zugleich behutsame Weise in den Childhood-Häusern.“ In Düsseldorf wurde am 16.11.2020 ein weiteres Childhood-Haus in Deutschland eröffnet.

Die Arbeit eines Childhood-Hauses geht weit darüber hinaus, eine kinderfreundliche Atmosphäre bei einer Videovernehmung zu schaffen. Es ist mehr als nur ein Kompetenz- zentrum der Justiz. Das Konzept eines Childhood-Hauses umfasst ein kinderfreundliches, interdisziplinäres und behördenübergreifendes Zentrum für Kinder, die Opfer und Zeugen von Gewalt wurden. „Dorthin können Kinder zu explorativen und forensischen Befragungen kommen, werden medizinisch und psychologisch untersucht und erhalten alle notwendigen therapeutischen Hilfestellungen durch optimal ausgebildetes Fachpersonal. Das wesentliche Ziel besteht darin, mit einem Childhood-Haus eine zentrale Anlaufstelle zu etablieren, die alle notwendigen interdisziplinären Professionen unter einem Dach in ihrer Zusammenarbeit vereint, um damit eine möglichst optimale Versorgung für Kinder und Jugendliche mit sexualisierter Gewalterfahrungen zu sichern. Es geht damit im Ermittlungsverfahren nicht mehr ausschließlich nur um die Wahrheitsfindung, sondern auch um das Wohlbefinden des betroffenen Kindes.“ (Vgl. https://www.childhood-haus.de/konzept/)

In der Praxis bedeutet dies, Unterstützer_innen von Kindern und Jugendlichen können sich niedrigschwellig vor Anzeigenerstattung an ein Childhood-Haus wenden. Betroffene Kinder und Jugendliche werden im Childhood-Haus umfangreich vor, während und nach einer Anzeige multiprofessionell und in allen Schritten psychosozial begleitet. Erfolgt eine Anzeige, dann findet sowohl die Vernehmung der Polizei, das Gespräch mit dem Jugendamt und die richterliche Videovernehmung im Childhood-Haus statt - immer unterstützt durch eine psychosoziale Begleitung. Eine Casemanager_in im Childhood Haus übernimmt dabei eine Lotsenfunktion als Koordinator_in Kinderschutz zwischen allen beteiligten Institutionen, der Vermittlung von Anschlusshilfen, der Kontaktvermittlung zu Hilfen, Netzwerken und Beratungsstellen, etc.

Im Mittelpunkt stehen dabei die von sexualisierter und/oder körperlicher Gewalt betroffenen Kinder und Jugendlichen - und nicht die untersuchenden Ärzt_innen oder die ermittelnden Polizist_innen, Richter_innen und Rechtsanwält_innen.

Verfahren zwischen den Akteur_innen werden dadurch beschleunigt, Schutzlücken geschlossen und die Belastungssituation der betroffenen Kinder und Jugendlichen in Verfahren wesentlich reduziert. Diese parteiliche und multiprofessionelle Unterstützung und Versorgung auf der Seite der Opferzeug_innen kann von einem Fachdezernat bei der Polizei oder einem Kompetenzzentrum Jugendschutzverfahren nicht gewährleistet werden.

Evaluation, Bestandsanalysen, Forschungsbedarf:

In wie vielen Verfahren zum §§ 176/177 StGB in NRW wurde eine richterliche Videovernehmung 2019 und 2020 durchgeführt? Zu welchem Zeitpunkt fand die richterliche Videovernehmung statt / 1,2,6,8 Monate oder gar Jahre nach Anzeigenerstattung? Wie viele richterliche Videovernehmungen hatten davon Bestand in der HV und dienten somit dem Schutz von Opferzeug_innen vor Mehrfachvernehmung?

In wie vielen Verfahren zum §§ 176 und 177 StGB in NRW waren die Opferzeug_innen durch eine psychosoziale Prozessbegleitung unterstützt und durch eine Nebenklage vertreten? Wie lange war die Verfahrensdauer? Wie viele Verfahren wurden warum eingestellt? Wie wurde abgeurteilt? uvm...

Um Schutzlücken in der Praxis zu schließen sind dringend bundesweite und regelmäßige Bestandsanalysen und wissenschaftliche Studien zur systematischen Evaluation der Rechtspraxis erforderlich. Was nützt z.B. eine richterliche Videovernehmung, wenn diese erst nach 2 Jahren nach Anzeigenerstattung durchgeführt wird und/oder diese keinen Bestand in der HV hat und wenn Opferrechte nicht bei den Betroffenen ankommen, wie ein aktueller bundesweiter Erfahrungsbericht des BMJV zur psychosozialen Prozessbegleitung zeigt.

Bundesweite Verlaufsstudien der Verfahren zu sexualisierter Gewalt bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten sind notwendig zum Verfahrensverlauf und -dauer, der
Anwendung bestehender opferschützender Normen in Ermittlungs- und Strafverfahren und deren Auswirkung auf Betroffene, zur Vernehmungspraxis, zur Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften und zur Verurteilungspraxis der Gerichte in Jugendschutzsachen.

Der Betroffenenrat

1) UKASK Empfehlungen zur Verbesserung der Situation von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend betroffener Menschen in Ermittlungs- und Strafverfahren: https://www.aufarbeitungskommission.de/mediathek/empfehlungen-strafverfahren-sexuelle-gewalt/

Praktikumsplätze

Wir bieten regelmäßig Praktikumsplätze im Bereich Presse und Öffentlichkeitsarbeit/Social Media an.



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