Aktuelles | 19.06.2024

BUNDESREGIERUNG BESCHLIESST GESETZENTWURF ZUR STÄRKUNG DER STRUKTUREN GEGEN SEXUELLE GEWALT

Das Gesetz stärkt das UBSKM-Amt und schafft verbindliche Rahmenbedingungen für Prävention und Aufarbeitung bei sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche.

Berlin, 19.06.2024. Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten Entwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ beschlossen. Das Gesetz sieht vor, die oder den Unabhängige/n Bundesbeauftragte/n künftig in ein öffentlich- rechtliches Amtsverhältnis zu stellen und durch das Parlament zu wählen. Zugleich soll beim UBSKM-Amt der dort seit 2015 eingerichtete Betroffenenrat und die seit 2016 eingesetzte Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs gesetzlich verankert werden. Das Gesetz besteht aus 4 Artikeln und soll insgesamt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung verbessern, betroffene Menschen bei ihrer individuellen Aufarbeitung des erlittenen Unrechts unterstützen sowie Prävention und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz stärken:

  • Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. (Kurzbezeichnung: Antimissbrauchsbeauftragtengesetz – UBSKMG)
  • Artikel 2 und 3 sind Änderungsgesetze von bestehenden Gesetzen (Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe und Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG) und führen zu Verbesserungen insb. bei Prävention, Aufarbeitung und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz.
  • Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Auf den heutigen Kabinettbeschluss folgt jetzt die Zuleitung an den Bundesrat und im Anschluss die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag.

Die Unabhängige Beauftragte Kerstin Claus betonte im Anschluss an den Regierungsbeschluss: „Das Gesetz hat eine hohe gesamtgesellschaftliche Relevanz. Die Bundesregierung verpflichtet sich damit, künftig noch klarer die ressortübergreifenden Herausforderungen im Kampf gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen strukturiert und umfassend anzugehen. Dadurch können der Kinderschutz und die Belange von Betroffenen konsequent weiter gestärkt werden. Mit dem Gesetz werden auch der bei mir angesiedelte Betroffenenrat und die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs dauerhaft gesetzlich verankert. Es braucht diese seit Jahren erfolgreiche strukturelle Trias, um auch weiterhin zentrale gesellschaftliche Impulse zu setzen und konkrete Maßnahmen im Kampf gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche einzufordern.“

Von besonderer Bedeutung sei zudem die geplante Einführung einer Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung. Claus: „Zielgerichtetes politisches Handeln braucht wissenschaftliche Erkenntnisse. Diese Zahlen zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche werden wir durch das Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen, das bereits im Aufbau ist, künftig kontinuierlich in Deutschland erfassen.“

Erstmals werden mit diesem Bundesgesetz auch konkrete Maßstäbe für Rahmenbedingungen für die individuelle, institutionelle und gesellschaftliche Aufarbeitung geschaffen. Für Betroffene sieht der Gesetzesentwurf konkrete Unterstützung vor, wenn es um die Sichtbarmachung der oftmals bereits strafrechtlich verjährten Taten geht. Sie profitieren von verbesserten Akteneinsichts- und Auskunftsrechten in der Kinder- und Jugendhilfe. Claus weiter: „Ich gehe davon aus, dass diese Rechte auch beispielgebend für andere Strukturen sein werden, für die der Bund keine gesetzgeberische Kompetenz hat.“

Auch international, so Claus, setze das Gesetz ein starkes Signal, Strukturen im Kampf gegen sexuelle Gewalt auch in anderen Ländern gesetzlich zu stärken.

Auch der Betroffenenrat bei der UBSKM und die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs gaben heute Stellungnahmen zum Beschluss der Bundesregierung zum Gesetzentwurf ab:

Der Betroffenenrat bei der UBSKM zum heutigen Kabinettbeschluss: „Wir Mitglieder des Betroffenenrates bei der UBSKM müssen sicher nicht betonen, wie froh wir sind, dass dieser Gesetzentwurf nun endlich im Kabinett ist und damit ins parlamentarische Verfahren gehen kann. Betroffene haben lange genug gewartet, dass das Amt der / des UBSKM, die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung und der Betroffenenrat auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit dauerhaft gesichert werden. Betroffene haben von je her über ihre Erfahrungen gesprochen und zu Recht insbesondere eine gesellschaftliche und staatliche Verantwortungsübernahme eingefordert. Dieser Gesetzentwurf, an dem wir im Rahmen der Verbändeanhörung selbst mitgewirkt haben, ist ein erster Schritt, dass Betroffenen nachhaltig Wege zur Gerechtigkeit eröffnet werden und der Staat die lang eingeforderte Verantwortung übernimmt.“

Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs betonte: „Das Gesetz verbessert auf vielfache Weise die Unterstützung Betroffener, auch dadurch, dass es die Rolle der Aufarbeitungskommission als Stimme der Betroffenen sexualisierter Gewalt stärkt. Der Auftrag der Aufarbeitungskommission wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit zukunftsfest gemacht. Mit der Pflicht, regelmäßig über den Fortschritt der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung in Deutschland zu berichten und Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen zu geben, wird die Aufarbeitungskommission zur konstruktiven Mahnerin und Impulsgeberin für Politik und Zivilgesellschaft. Sie stellt damit sicher, dass Betroffene sexualisierter Gewalt gehört und gesehen werden. Das Gesetz wird aber nicht allen Erwartungen gerecht. Nötig ist die weitere Stärkung der Rechte der Betroffenen auf Aufarbeitung. Keine Institution in Staat und Gesellschaft darf sich der Aufarbeitung verweigern. Das bedeutet vor allem, dass alle Betroffenen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht haben müssen. Dieses darf nicht nur für die Kinder- und Jugendhilfe gelten, es muss sich auch auf andere Bereiche wie Schule, Sport und Kirchen beziehen. Im Gesetz braucht es zudem deutliche Nachbesserungen bei der finanziellen und personellen Ausstattung der ehrenamtlich arbeitenden Kommission. Nur so kann sie die zusätzlichen Aufgaben, die das Gesetz ihr anvertraut, erfüllen.“

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